Bei den verschiedenen Rechtsformen, die wir bereits vorgestellt haben, haben unterschiedliche Variationen stets einen bestimmten Zweck, der von vergleichbaren Rechtsformen nicht erfüllt werden kann. Dies rechtfertigt die Existenz einer Rechtsform, da ohne diesen bestimmten Zweck eine andere Rechtsform etwas gleichgut, wenn nicht besser erfüllt. Bei allen verschiedenen Variationen muss es jedoch eine „Basisform“ geben, welche sicherstellt, dass im Fall ohne die Wahl einer konkreten Rechtsform Rechtsansprüche trotzdem geklärt sind.
Die Rechtsform, die diese Aufgabe erfüllt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Sie stellt einen Zusammenschluss von juristischen oder natürlichen Personen. Besonders an der GbR ist, dass jedes Mitglied eigenständige Entscheidungen für die Gesellschaft treffen kann, solange ein Gesellschaftervertrag dies nicht explizit ausschließt. Was diese Tatsache für Auswirkungen hat, verdeutlicht ein Beispiel. Angenommen eine GbR hat ein gemeinsames Mietverhältnis als eine Bürogemeinschaft führt die Kündigung eines Mitglieds zur Kündigung des Mietverhältnisses für alle Beteiligten. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit für die geschädigten Mitglieder Schadensersatz zu erhalten. Das Mietverhältnis bleibt allerdings gekündigt.
Wenn es um Vermögens Ansprüche geht, ist die GbR als Rechtsform einfach. Gewinnansprüche sind, solange durch einen Gesellschaftervertrag nichts anderes geregelt ist, gleichmäßig über die Mitglieder verteilt. Das bedeutet, hat die GbR zwei Mitglieder werden jeglicher Gewinne durch zwei geteilt. Diese Simplizität sowohl in der Installation der Rechtsform als auch die Regelungen jeglicher Ansprüche kann auch problematisch werden. Besonders wenn es um Haftungsfragen geht. Haftungsansprüche, die aus der Tätigkeit innerhalb der GbR resultieren, greifen auch auf das Privatvermögen der Mitglieder und das teilweise auch nach Ausscheiden eines Mitglieds, solange der Anspruch aus der Zeit seiner Tätigkeit resultiert. In einem Fall von zwei Freiberuflern und einem vollbeschäftigten Partner (externe Anstellung) einer GbR wird sich ein Kläger mit Ansprüchen immer an den vollbeschäftigten Partner wenden, da bei gerichtlich bestätigten Ansprüchen eine Lohnpfändung relativ einfach durchgesetzt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, wer aus der GbR die Ansprüche verursacht hat. Dieser Dritte muss sich dann das Geld von seinen GbR Partnern holen. Das kann neben einer langen Zwischenfinanzierung auch Nachteile im Vollzeit-Job nach sich ziehen, da es vor dem Arbeitgeber reine Lohnpfändung kaum geheim gehalten werden kann. Im Außenverhältnis kann jeder mit Forderungen an die GBR an jeden Partner herantreten, egal was im Innenverhältnis festgelegt ist.
Die GbR ist dementsprechend für größere Operationen wie beispielsweise Open Innovation Projekte ungeeignet, da einzelne Mitglieder eigenständig das Projekt ruinieren können. Zudem werden die Gewinne geschaffen durch die gemeinsame Tätigkeit gleichmäßig aufgeteilt (sofern kein dezidierter Vertrag vorliegt), was jedoch nicht berücksichtigt, dass womöglich eine Partei mehr zum Erfolg beigetragen hat als eine andere. Auch im Falle eines Scheiterns ist die GbR aus den gleichen Gründen nicht geeignet, da Vermögen der GbR nicht immer den einzelnen Parteien zuzuordnen ist. In einem solchen Fall ist auch die fehlende Haftungsbeschränkung ein Problem, da es für größere Projekte ein zu großes nachwirkendes Haftungsrisiko aus der GbR geben kann.
Deshalb eher Finger weg von der GbR und wenn kein großes Startkapital da ist eher die UG als GmbH light wählen, das kann unverhofften „Plötzlich Pleite“ Erlebnissen vorbeugen.
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